Fotografieren im Blitzlicht der DSGVO
- Autor: Niklas Drexler
- Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
- Kategorie: Datensicherheit
Fotografien fallen so gut wie immer unter den Begriff der personenbeziehbaren Daten und damit den Regelungen der DSGVO. Ist das problematisch? Durchaus.
Sobald ein Foto von einer Person gemacht wird, fallen grundsätzlich personenbeziehbare Daten an. Die Personen selbst können, wenn sie ausreichend erkennbar sind, anhand ihrer persönlichen Merkmale wie bspw. Gesichtszüge und Statur identifiziert werden. Digitale Aufnahmen werden zudem meist mit Metadaten wie Ort- und Zeitstempeln versehen.
Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz, dass die Erhebung von personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten verboten ist, sofern keine rechtliche Erlaubnis vorliegt, vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Zudem wären die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren, Art. 13 f. DSGVO.
Beides stellt sich aber in der praktischen Anwendung als fast unmöglich dar. Man stelle sich vor, dass jede Person, die bei einer Aufnahme des Brandenburger Tores zufällig mit auf dem Foto ist, um Erlaubnis gefragt werden und zudem über die Verarbeitung des Fotos aufgeklärt werden müsste – ein nicht vorstellbares Szenario.
Heißt das: keine Fotografien mehr von Sehenswürdigkeiten, auf denen andere Personen oder gar Gruppen anderer Personen zu erkennen sind?
Hierbei gilt es zwei zentrale Fragen zu klären:
1. Kann der DSGVO eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung entnommen werden?
2. Gibt es eine Ausnahme zur Informationsflut der betroffenen Personen?
Nach Meinung des Hamburgischen Beauftragten können sich Fotografien hier auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, da - verkürzt gesagt - ihre Tätigkeit im Regelfall dem Kunstbegriff unterfällt und sie sich somit auf das berechtigte Interesse stützen können.
Zur Informationspflicht der betroffenen Personen durch den Fotografen spricht sich der Hamburgische Beauftragte kurz gesagt für die Anwendbarkeit des Art. 14 DSGVO und der Ausnahme in Abs. 5 aus.
D.h. dass Personen nicht informiert werden müssen, wenn die Personenbeziehbarkeit für den Fotografen nicht möglich ist oder das Informieren nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergeht. Sowohl das eine, als auch das andere, wird in der Praxis zumeist der Fall sein.
Somit die gute Nachricht für alle Hobby-Fotografen unter uns: (noch) ändert sich praktisch nichts.
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