Generalanwalt klärt Haftung von Online-Marktplätzen im Fall von Datenmissbrauch
- Autor: Zoe-Marie Jaeger, DP-Dock GmbH
- Letzte Aktualisierung: April 2025
- Kategorie: Datensicherheit
Am 6. Februar 2025 hat Generalanwalt Maciej Szpunar vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) seine Schlussanträge in der Rechtssache C-492/23 vorgelegt, in denen er die Haftung von Betreibern von Online-Marktplätzen für nutzergenerierte Inhalte und den Schutz personenbezogener Daten klärt.
Eine wichtige Rolle spielt dabei die Interaktion zwischen zwei EU-Rechtsakten, wie der E-Commerce-Richtlinie und der Datenschutz-Grundverordnung. Der Fall ereignete sich, als auf einer von Russmedia Digital betriebenen Plattform eine nicht genehmigte Anzeige veröffentlicht wurde, in der fälschlicherweise sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden, wobei die personenbezogenen Daten einer Person ohne deren Zustimmung verwendet wurden.
Die Rolle des Betreibers spielt eine entscheidende Rolle. Der Generalanwalt erklärte, dass nach Art. 14(1) der E-Commerce-Richtlinie Online-Plattformen im Allgemeinen nicht für von Nutzern erstellte Inhalte haften, solange sie neutrale, passive Vermittler bleiben, d.h. Inhalte nicht aktiv verwalten oder fördern. Die Rolle des Betreibers im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung muss jedoch untersucht werden, um die (doppelte) Verantwortung der Betreiber zu verstehen.
In Bezug auf personenbezogene Daten, die in Nutzeranzeigen enthalten sind, handelt der Betreiber als Datenverarbeiter und ist möglicherweise nicht verpflichtet, Inhalte vor der Veröffentlichung systematisch zu kontrollieren. Die allgemeine Verpflichtung, angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, kann nicht so verstanden werden, dass der Betreiber als für die Verarbeitung Verantwortlicher bestimmt wird. In Bezug auf die personenbezogenen Daten der registrierten Nutzer nimmt der Betreiber die Rolle des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen ein. In dieser Eigenschaft nimmt der Betreiber eine aktive Rolle ein, die eine Identitätsüberprüfung der Nutzer-Inserenten erfordert und daher nicht unter die Ausnahmeregelung der E-Richtlinie fallen würde.
Die Stellungnahme bietet Einblicke in die Wechselwirkung zwischen den EU-Rechtsvorschriften für den digitalen Bereich und deren Anwendbarkeit, während sie auch die parallele Anwendung des Schutzes personenbezogener Daten und eines freien Umfelds für Unternehmen und Verbraucher im elektronischen Handel aufzeigt. CURIA - Dokumente
