Kundendaten: GDPR-Compliance in vertraglichen Beziehungen
- Autor: Niklas Drexler
- Letzte Aktualisierung: 24.10.2019
- Kategorie: Allgemeine Verpflichtungen; Rechtsdurchsetzung
Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, z. B. eine Einwilligung, ein berechtigtes Interesse oder eine rechtliche Verpflichtung. Im Oktober 2019 hat der Europäische Datenschutzausschuss ("EDPB"), ein beratendes Gremium, das sich aus den Datenschutzaufsichtsbehörden in der EU zusammensetzt, Leitlinien für die öffentliche Konsultation zur Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6(1)(b) der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit Online-Diensten veröffentlicht. Daraus geht klar hervor, dass der EDPB strenge Anforderungen stellen wird, wenn er sich auf eine Datenverarbeitung stützt, die für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist.
Art. 6(1)(b) erlaubt die Datenverarbeitung, soweit sie für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung von Maßnahmen erforderlich ist, die auf Antrag der betroffenen Person vor Abschluss eines Vertrags erfolgen. Typische Szenarien sind die Bearbeitung von Anfragen potenzieller Kunden, die Übermittlung von Postadressen an Paketdienste für die Lieferung von Produkten oder die Speicherung der Bankdaten der Mitarbeiter zum Zwecke der Abwicklung von Gehaltszahlungen.
Beschränkungen der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Datenverarbeitung
Der EDSB betont, dass das Konzept der "Erforderlichkeit" aus der Perspektive des Datenschutzes als Grundrecht stammt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass es sich nicht auf eine Verarbeitung erstreckt, die für die Erbringung der vertraglichen Dienstleistung nützlich, aber nicht objektiv erforderlich ist, selbst wenn sie für andere Geschäftszwecke des für die Verarbeitung Verantwortlichen notwendig ist. Um zu beurteilen, ob eine bestimmte Verarbeitung "objektiv notwendig" ist, muss "der genaue Grund des Vertrags, d. h. sein Inhalt und sein grundlegendes Ziel" ermittelt werden. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen dürfen den Anwendungsbereich von Art. 6(1)(b) nicht "künstlich" ausdehnen, indem sie unter anderem zusätzliche Bedingungen für Werbung, Zahlungen oder Cookies aufstellen.
So kann beispielsweise ein Anbieter von Online-Roadmaps die Standortdaten des Kunden zum Zweck einer Navigationsfunktion verarbeiten, die der Kunde nutzen möchte. Die Verwendung dieser Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils des Kunden, um ihm Werbung für Restaurants zu zeigen, die sich zwischen seiner Wohnadresse und seinem Arbeitsplatz befinden, fällt dagegen nicht unter Art. 6(1)(b), selbst wenn eine solche Verarbeitung als Vertragsbedingung in den Geschäftsbedingungen des Dienstes enthalten ist.
Diese vom EDSB befürwortete Differenzierung lässt Raum für Interpretationen. Es scheint jedoch klar zu sein, dass die Behörden Art. 6(1)(b) nur dann als Rechtsgrundlage akzeptieren, wenn es sich um Verarbeitungen handelt, die in direktem Zusammenhang mit den Dienstleistungen stehen, die der Kunde in Anspruch nimmt. Mit anderen Worten: Der EDSB lehnt die Idee ab, für eine Dienstleistung mit der Weitergabe personenbezogener Daten zu "bezahlen", da er ausdrücklich feststellt, dass "personenbezogene Daten nicht als handelbare Ware betrachtet werden können".
Verbesserung von Diensten, verhaltensbezogene Online-Werbung, Personalisierung von Inhalten
Der EDSB gibt mehrere Beispiele dafür, welche Arten von Verarbeitungszwecken unter Art. 6(1)(b). In Bezug auf den Zweck der "Verbesserung des Dienstes" heißt es, dass die "Erhebung von organisatorischen Kennzahlen im Zusammenhang mit einem Dienst oder von Einzelheiten der Nutzeraktivität" nicht als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich gerechtfertigt werden kann. Es können jedoch andere Rechtsgrundlagen wie das berechtigte Interesse oder die Einwilligung gelten.
"Verhaltensbasierte Online-Werbung und das damit verbundene Tracking und Profiling von betroffenen Personen" kann laut EDPB auch nicht nach Art. 6(1)(b) gerechtfertigt sein, selbst wenn diese Werbung indirekt die Erbringung des Dienstes finanziert. In diesem Zusammenhang bekräftigt der EDSB seinen Standpunkt, dass die Platzierung von Cookies, die für verhaltensorientierte Werbung erforderlich ist, die vorherige Einwilligung der betroffenen Person erfordert.
Die Verarbeitung zum Zwecke der Personalisierung von Inhalten kann ein wesentliches oder erwartetes Element bestimmter Online-Dienste darstellen und kann daher nach Art. 6(1)(b). Ob dies der Fall ist oder nicht, "hängt von der Art des angebotenen Dienstes ab, von den Erwartungen der durchschnittlichen betroffenen Person nicht nur im Hinblick auf die Nutzungsbedingungen, sondern auch auf die Art und Weise, wie der Dienst bei den Nutzern beworben wird, und davon, ob der Dienst ohne Personalisierung angeboten werden kann". Wenn also die Personalisierung ein Hauptmerkmal des Dienstes ist, kann sie für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sein.