Neues EU-Gesetz zu digitalen Diensten tritt Anfang 2024 in Kraft: Überblick zu Art. 13 DSA
- Autor: Wolfgang von Sandersleben, DP-Dock GmbH
- Letzte Aktualisierung: Juli 2023
- Kategorie: Allgemeine Verpflichtungen
Der Digital Service Act, kurz DSA, hat einen sehr weiten Anwendungsbereich: Er regelt die Pflichten von Anbietern digitaler Dienste, die als Vermittler zwischen Verbrauchern und Waren, Dienstleistungen und Inhalten fungieren. Darunter fallen auch folgende Online-Marktplätze:
- Anbieter von Vermittlungsdiensten, die als „reine Durchleitung" angesehen werden
- Anbieter von „Caching“-Diensten
- Anbieter von „Hosting“-Diensten
Der DSA gilt für diese Intermediäre auch dann, wenn sie keine Niederlassung in der EU haben. Die meisten Elemente des DSA werden bis/nach dem 17. Februar 2024 anwendbar sein.
Gemäß Art. 13 DSA müssen Anbieter aller oben genannten Dienste, die keine Niederlassung in der EU haben, aber Dienste in der EU anbieten, schriftlich einen gesetzlichen Vertreter in einem der EU-Mitgliedstaaten benennen, in denen der Anbieter seine Dienste anbietet. Die Anbieter dieser Dienste beauftragen ihren gesetzlichen Vertreter damit, zusätzlich oder anstelle des Anbieters mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem neu gegründeten europäischen Ausschuss für digitale Dienste in allen Angelegenheiten in Kontakt zu treten. Der Vertreter ist dann für die Einholung, Einhaltung und Durchsetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem DSA verantwortlich.
DP-Dock arbeitet daran, diesen Rechtsvertretungsdienst interessierten Kunden Anfang des ersten Quartals 2024 zur Verfügung zu stellen.