Reifenwechsel und die DSGVO
- Autor: Niklas Drexler
- Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
- Kategorie: Datensicherheit
Wahrscheinlich haben viele Autofahrer in den letzten Monaten ein ähnliches Erlebnis gehabt. Der Winter nahte und die Reifen sollten gewechselt werden. Beim betreffenden Termin in der Werkstatt wurde man aufgefordert eine Datenschutzerklärung zu unterschreiben, die unter anderem eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme beinhaltete. Soweit so gut.
Auf Nachfrage wurde erklärt, dass die Service-Werkstatt ohne diese Einwilligung nicht telefonisch Bescheid geben darf, wenn das Auto zur Abholung bereit ist. Verhindert also DSGVO einen guten und gewollten Kundenservice? Oder gibt es vielleicht auch andere Rechtsgrundlagen für die Speicherung und Nutzung notwendiger personenbezogener Daten?
Natürlich! Art. 6 Abs. 1 der DSGVO nennt sechs Grundlagen und eine davon ist das BERECHTIGTE INTERESSE. Auf dieses kann man sich stützen, wenn der Verantwortliche (in diesem Fall die Werkstatt) ein berechtigtes Interesse hat, den Kunden anzurufen. Davon kann man hier ausgehen, weil es in der Regel Kundenwunsch ist so zu verfahren. Also darf die Werkstatt auch zu diesem Zweck, zumindest wenn der Kunde freiwillig seine Telefonnummer nennt, diese speichern und verwenden. Grundrechte oder Grundfreiheiten des Kunden werden nicht beeinträchtigt, weil man davon ausgehen darf, dass die Werkstatt die Kontaktdaten nicht veräußert oder zu werblichen Zwecken gegen den Kundenwunsch einsetzt.
Selbstverständlich kann man mit vielen "Wenns & Abers" versuchen, das berechtigte Interesse in Frage zu stellen oder auch das Minimierungsgebot in der Haltung personenbezogener Daten als Argument anzuführen.
Aber das entspricht nach unserer Überzeugung nicht dem Geist der Verordnung. Die hatte nicht vor das Leben zu komplizieren sondern will immer mit dem Schutz der personenbezogenen Daten letztlich den Menschen dahinter schützen. Und DIESER hat ein Interesse an einem guten und unkomplizierten Service. In fast allen Fällen.